Fischerclub Irsching-Knodorf 1993 e. V.
  Satzung
 
 

S A T Z U N G

 

Fischerclub Irsching / Knodorf

 

1993 e. V.

 

 

 

 

 

S A T Z U N G

 

In der Fassung November 2002.

(Damit wird die Satzung in der Fassung von 1993 ungültig.)

 

 

 


 

 

S A T Z U N G

 

 

§ 1

 

Der Verein führt den Namen Fischerclub Irsching/Knodorf 1993 e.V. mit Sitz in Irsching. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01. Oktober und endet am 30. September.

 

 

§ 2

 

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Fischern und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Er hat den Zweck, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften

a)    die vorhandenen Gewässer zu erhalten und zu schützen,

b)    die ordnungsgemäße Besetzung und Befischung der verfügbaren Fischwasser zu fördern,

c)    seinen Mitgliedern Gelegenheit zur Ausübung eines waidgerechten Angelns zu geben,

d)    die Jugendpflege zu fördern,

e)    die fischereilichen Interessen auch gegenüber Behörden und Dienststellen zu vertreten,

f)     den Vereinsgeist zu pflegen,

g)    das Ansehen der Fischer durch Erziehung und Förderung zu heben,

h)   aufklärend für den Natur- und Umweltschutz zu wirken.

 

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

 

§ 3

 

Politische sowie religiöse Betätigung innerhalb des Vereins ist unzulässig.

Persönliche Auseinandersetzung der Mitglieder zum Schaden des Vereins sind unstatthaft.

 

 

§ 4

 

Der Verein besteht aus Aktiven (Tätigen), Jugendlichen, Passiven (Unterstützenden) und Ehrenmitgliedern.

Mitglied kann jede ab 10 Jahre alte Person mit einwandfreiem Leumund werden, die sich verpflichtet, den Bestrebungen des Vereins gemäß dieser Satzung zu dienen. Bewerber um  die aktive Mitgliedschaft können nur aufgenommen werden, wenn freie Erlaubnisscheine zur Verfügung stehen. Der Bewerber darf den Fischfang nur ausführen, wenn er im Besitz eines Fischereischeins ist.

Passive Mitglieder können in unbeschränkter Zahl aufgenommen werden. Über Anträge auf Überführung der aktiven in die passive Mitgliedschaft oder umgekehrt entscheidet die Vorstandschaft des Vereins. Ein Anspruch passiver Mitglieder auf die Erwerbung der aktiven Mitgliedschaft besteht nicht. Der Antrag um Aufnahme hat schriftlich an die Vorstandschaft zu erfolgen, die dann bei passiven Mitgliedern sofort, bei aktiven Mitgliedern erst nach Ablauf eines Probejahres endgültig über Aufnahmen oder Ablehnung entscheidet. Letztere Bedarf keiner Begründung gegenüber dem Antragsteller. Die Aufnahme wird mit Zahlung des ersten Beitrags wirksam. Mit der Aufnahme werden gleichzeitig zum Beitrag auch eine  eventuelle Aufnahmegebühr und sonstige etwaige Sonderleistungen fällig (siehe gesonderte  Gebührenordnung). Minderjährige bedürfen für die Beitrittserklärung der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Jugendliche ab 10 Jahre bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können Mitglieder bei der Jugendgruppe werden. Sie dürfen ab 10 Jahren nur unter Aufsicht eines erwachsenen Mitgliedes in Vereinsgewässern angeln. Jugendliche bezahlen keine Aufnahmegebühr, der Beitrag beträgt die Hälfte von aktiven und erwachsenen Mitgliedern. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird der volle Beitrag fällig. Stimm- und Wahlrecht erreichen Mitglieder erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Die während des Probejahres bezahlten Beiträge, Aufnahmegebühren und Sonderleistungen begründen keinen Anspruch auf  den Fortbestand der Mitgliedschaft und werden nicht zurückerstattet.

Ehrenmitglieder können durch Beschluss der Jahreshauptversammlung Persönlichkeiten werden, die sich um die Fischerei oder das Vereinsleben besonders verdient gemacht haben. Sie sind von der Beitragszahlung und von der Verpflichtung zu Hegearbeiten befreit.  

 

 

§ 5

 

Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Geschäftshalbjahres mit 3-monatiger Frist durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand erklärt werden.
Die Mitgliedschaft erlischt außerdem :

a)    durch Ausschluss, der von der Vorstandschaft schriftlich verfügt werden kann (siehe  § 6) und

b)    durch den Tod des Mitgliedes.

Mit dem Tage der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen und auf das Fischereiausübungsrecht. Der Mitgliedsausweis verbunden mit der Fischerei-Erlaubnis , die Satzung und sonstige Leihsachen sind sofort an die Vorstandschaft zurück zu geben.

 

 

§ 6

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft des Vereins bestraft werden, wenn es:

1.    gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt,

2.    gegen die Gesetze für Jagd und Fischerei verstößt, die fischereilichen Auflagen des Vereins missachtet, Raubfischerei betreibt oder als aktives Mitglied seiner Verpflichtung zu Hegearbeiten nicht nachkommt,

3.    sich einer unehrenhaften Handlung innerhalb oder außerhalb des Vereins schuldig gemacht hat,

4.    gegen Vereinsbeschlüsse verstößt, die geschäftlichen Handlungen des Vereins stört, bei Gewässererwerb den Vereinsinteressen zuwider handelt, 

5.    den fälligen Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb von ¼ Jahr nach Mahnung beglichen hat,

6.    in Vereinsgewässern gefangene Fische zum Einsatz in eigenen oder private, nicht dem Verein gehörende Fischwasser, benutzt,

7.    gefangene Fische anderen als den der menschlichen Ernährung dienenden  Zwecken zuführt und

8.    die in Vereinsgewässern gefangenen Fische nachweisbar verkauft oder zum Verkauf anbietet.

Dem angeschuldigten Mitglied muss grundsätzlich vor einer Beschlussfassung durch die Vorstandschaft die Möglichkeit gegeben werden, sich mündlich oder schriftlich vor der beschlussfähigen Vorstandschaft zu äußern. Zu dieser Aussprache können außerdem Zeugen geladen werden. Erst dann hat die Vorstandschaft das Recht, einen Beschluss über das zu verhängende Strafmaß in geheimer Abstimmung zu fassen.

Das angeschuldigte Mitglied , sowie die nicht zur Vorstandschaft gehörenden Zeugen dürfen bei der Beschlussfassung nicht anwesend sein.

Als Strafmaßnahmen für Verstöße bzw. Vergehen, die in Ziffer 1-8 angeführt sind, sind zulässig:

a)    schriftliche Verwarnung

b)    zeitlich begrenzter Entzug des Fischereierlaubnisscheines,

c)    Ausschluss aus dem Verein. 

Ein nach den Buchstaben a) bestraftes Mitglied darf das Angeln weiter ausüben.

Ein nach Buchstaben b) bestraftes Mitglied hat unverzüglich seinen Fischereierlaubnisschein beim Vorstand abzugeben, der ihn für die Dauer des Angelverbotes einbehält.

Ein nach Buchstaben c) bestraftes Mitglied hat sofort den Fischereierlaubnisschein und alle sonstigen Leihgegenstände abzuliefern. Die Teilnahme an Mitgliedsversammlungen des Vereins ist dem Mitglied nach Bekanntgabe des Ausschlusses verboten. Der Vorsitzende hat den Beschluss der Vorstandschaft unter Angabe der Gründe und dem Hinweis auf die zulässige Berufung dem betroffenen Mitglied in einem eingeschriebenen Brief mitzuteilen.  Mit dem Zeitpunkt der Aushändigung dieser Mitteilung tritt die verhängte Strafe in Kraft. Eine Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Berufung ist spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Strafbeschlusses mit eingeschriebenen Brief beim Vorstand einzureichen, der sie als Tagesordnungspunkt dem Wortlaut nach bei der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gibt. Die Mitgliederversammlung hat dann als letzte Berufungsinstanz zu entscheiden. Das betroffene Mitglied ist über den Beschluss der Mitgliederversammlung zu benachrichtigen. Der Beschluss der Vorstandschaft sowie der Mitgliederversammlung ist von zwei Vorstandschaftsmitgliedern zu unterzeichnen.

 

 

 

 

 

 

 

§ 7

 

Bei den Mitgliedern werden bezüglich der Rechte an den Einrichtungen des Vereins folgende Gruppen unterschieden:

1.    Aktive Mitglieder: Diese sind berechtigt, aufgrund eines vom 1. oder 2. Vorsitzenden unterschriebenen und mit dem Vereinsstempel versehenen Ausweises in den Vereins- und Pachtgewässern das Angeln auszuüben. Sie müssen in Besitz eines staatlichen Jahresfischereischeines sein.

Die probeweise aufgenommenen Mitglieder, einschließlich Jugendliche bis 18 Jahre, haben die selben Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder, jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.

  1. Passive Mitglieder: Diese unterstützen den Verein im Sinne des § 2 dieser Satzung. Sie haben keinen Anspruch auf einen Fischereierlaubnisschein für die vom Verein bewirtschafteten Gewässer. Durch Beschluss der Vorstandschaft kann ein passives Mitglied ohne Probejahr in den aktiven Mitgliederstand überführt werden.
  2. Ehrenmitglieder: Diese werden durch die Jahreshauptversammlung ernannt. Sie haben die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder.  

Beitrag und Aufnahmegebühren entsprechen der jeweils gültigen Gebührenordnung.

Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und mindesten 10 Jahre dem Verein angehören, können ab dem 66. Lebensjahr Beitragsbefreiung erhalten, wenn Bedürftigkeit vorliegt.

 

Allen Mitgliedern steht das Recht zu, in den Versammlungen zu sprechen und Anträge zu stellen.

 

 

§ 8

 

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

a)    der Vorstand

b)    der Vereinsausschuss

c)    die Mitgliederversammlung

 

 

§ 9

 

Vorstand

 

1.    Der Vorstand besteht aus dem

a)    1. Vorsitzenden

b)    2. Vorsitzenden

 

  1. Die beiden Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

 

  1. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

     Vereinsintern gilt jedoch, das der 2.Vorsitzende die Vertretung nur bei

     Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben darf.

 

  1. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.

 

  1. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über € 500,00 sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Ausschusses hierzu vorliegt.

 

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

      Er hat folgende Aufgaben:

a)    Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

b)    Einberufung der Mitgliederversammlung,

c)    Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses,

d)    Aufstellung des Haushaltplanes für jedes Geschäftsjahr, Kontrolle der Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes,

e)    der Vorstand verfügt im Rahmen des Haushaltvorschlages über die Etatmittel.

Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Ausschusses einzuholen.

 

 

§ 10

 

Vereinsausschuss

 

1.    Der Vereinsausschuss besteht aus:

a)    Vorstand (1. und 2. Vorsitzender)

b)    Schriftführer

c)    Schatzmeister (Kassierer)

d)    Gewässerobmann

Stellvertretender Gewässerobmann (Beisitzer)

e)    Jugendwart

Stellvertretender Jugendwart (Beisitzer)

 

2.    Der Vereinsausschuss wird auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, gerechnet vom Tage der Wahl an. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Ausschusses im Amt. Er hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Bei Rechtsgeschäften des Vorstandes mit einem Geschäftswert von mehr als                 € 500,00 hat er zu beschließen, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird. Wiederwahl ist möglich.

 

3.    Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden oder Stellvertreter des Vereins schriftlich, fernmündlich oder mündlich einberufen. Der Ausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder die Einberufung schriftlich  vom Vorstand verlangen.

Soweit der Vorstand zu Rechtsgeschäften der Zustimmung des Ausschusses bedarf, beschließt der Ausschuss hierüber mit einer Mehrheit  von 2/3 der Stimmen der Erschienenen.

           Die Bekanntgabe der Tagesordnung bei der Einberufung des Ausschusses

           ist nicht erforderlich.

           Der Ausschuss fasst alle übrigen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der

           Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme

           des Leiters der Ausschusssitzung.

           Die Vereinigung mehrerer Ämter in einer Person ist unzulässig.

           Der Vorstand kann einzelne Mitglieder zusätzlich von Fall zu Fall oder gene-

           rell für die Dauer der Wahlperiode als Beisitzer heranziehen.

 

  1. Der Kassierer übernimmt die Geschäfte des Kassenwesens und hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Er ist verpflichtet, in der Jahreshauptversammlung und außerdem auf Verlangen jederzeit dem Vorstand und den beiden Revisoren Rechenschaft abzulegen, die mit ihren Beiträgen in Rückstand befindlichen Mitglieder rechtzeitig zu mahnen und bei Erfolglosigkeit dem Vorstand Mitteilung zu machen.

     14 Tage vor der Jahreshauptversammlung hat er dem Vorstand vorzulegen:

a)    die Jahresbilanz für das vergangene Jahr,

b)    den Haushaltsplan für das neu beginnende Geschäftsjahr.

 

  1. Dem Gewässerobmann und den Gewässerwarten obliegen die Hege und Pflege der gesamten Fischwässer des Vereins. Sie haben im Benehmen mit der Vorstandschaft Anträge auf Räumung der Gewässer, Einsatz und Abfischung derselben zu stellen und, wenn nötig, eine Fütterung der Fische zu überneh-men. Sie stellen im Einvernehmen mit dem Gerätewart, der für eine sachge-mäße Lagerung des vorhandenen Fischereigerätes sorgt, die notwendigen Anträge zur Instandhaltung und gegebenenfalls Neubeschaffung von Geräten.

 

  1. Der Jugendwart mit Stellvertreter fördert die Ausbildung der Jungfischer.

 

Die Vorstandschaft übt ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Aufwendungen werden nach den von der Vorstandschaft allgemein beschlossenen Sätzen erstattet.

 

 

§ 11

 

Mitgliederversammlung

 

      1.   Alle Jahre, möglichst am Anfang des 4. Quartals, hat eine ordentliche                        Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem:

 

a)    die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes,

b)    die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses sowie deren Abberufung (soweit deren Amtsperiode abgelaufen ist – 2 Jahre),

c)    die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder nach Vorschlag durch die Vorstandschaft,

d)    die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins. 

 

    2.   Dem Vorstand steht frei, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine solche muss besonders dann abgehalten werden,  wenn mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabedes Zweckes und der Gründe verlangen.

 

  1. Die Jahreshauptversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch die Vorstandschaft 14 Tage vor dem Termin, die übrigen Mitglie-derversammlungen rechtzeitig in der örtlichen Tagespresse oder durch Rundschreiben einzuberufen. Anträge an die Jahreshauptversammlung oder ausserordentliche Mitgliederversammlung sind mindestens 8 Tage vorher an die Vorstandschaft schriftlich einzureichen.

 

  1. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit. Unter einfacher Stimmenmehrheit wird eine Mehrheit verstanden, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Die sich der Stimme enthaltenden Mitglieder sind nicht mitzuzählen, sie werden gleich Abwesenden behandelt.

 

  1. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der Anwesenden erforderlich.

 

  1. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen 3 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

  1. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht anwesenden Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden.

 

  1. Bei der Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden und bei Berufungen unter § 6 ist geheim abzustimmen. In allen übrigen Fällen durch Handzeichen oder auf Antrag auch geheim. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

 

  1. Bei mehreren Kandidaten gilt derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

 

 

§ 12

 

Abwesende Mitglieder sind nur wählbar, wenn die vorgebrachte Entschuldigung von der Versammlung anerkannt wird und die abwesenden Mitglieder ihre Zustimmung gegeben haben.

Sämtliche Beschlüsse sind in laufenden Protokollen festzuhalten und vom 1. Vorsit-zenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Die Einsicht in das Protokoll ist jedem Vereinsmitglied nur während der Versammlung gestattet.

 

 

§ 13

 

Das satzungsgemäß zur Leitung der Versammlung berufenen Vorstandsmitglied hat für die Dauer der Versammlung Hausrecht. Mitglieder, die gegen Anstand und gute Sitten verstoßen oder in den Versammlungsablauf störend eingreifen, können vom Versammlungsleiter verwarnt werden, notfalls kann ihnen das Wort entzogen werden. Ebenfalls können sie von der weiteren Teilnahme an der Versammlung ausge-schlossen werden.

Das Hausrecht gilt auch für die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes an allen Vereinsgewässern.

 

 

§ 14

 

Das € 150,00 überschreitende Vereinsvermögen in barem Geld ist bei der vom Verein bestimmten Bank zu hinterlegen. Abhebungen bzw. Überweisungen erfolgen durch den 1. Vorstand bzw. den Kassierer. Sie sind vom Vorstand gegenzuzeichnen.

 

 

§ 15

 

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Jahreshauptversammlung, aber erst dann erfolgen, wenn die Mitgliederzahl unter 10 gesunken ist. Bei Auflösung des Ver-eins ist die Anwesenheit und die Zustimmung von 2/3 der Mitglieder notwendig. Das bei Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes vorhandene Bargeld und die vom Verein erworbenen Fischereirechte und sonstiges Vereinsvermögen fallen der Stadt Vohburg zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwek-ke zu verwenden hat.

 

 

Irsching, 09.11.2002

 

 

 

 

       gez. Goltz                                                                                          gez. Bachschneider

...............................                                                                      ..............................

        Schriftführer                                                                                                    1. Vorstand

      (W.-R. Goltz)                                                                                              (J. Bachschneider)

 
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